der Vestel Germany GmbH (nachfolgend Vestel genannt)
1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1. Für einen Vertrag oder alle hierauf beruhenden Vereinbarungen zwischen Vestel und dem Kunden sind allein die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich. Diese Bedingungen bleiben auch dann allein maßgeblich, wenn der Kunde den Vertrag unter Beifügung eigener Geschäftsbedingungen bestätigt, soweit hierdurch nicht der Vertragsschluss selbst gefährdet wird.
1.2. Abweichenden Bedingungen des Kunden wird widersprochen. Ein ausdrücklicher Widerspruch ist selbst dann nicht erforderlich, wenn Vestel in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos die Liefersache übergibt.
1.3. Spätestens mit der Annahme der ersten Lieferung erkennt der Kunde auch bei einem entgegenstehenden Wortlaut eigener Geschäftsbedingungen die ausschließliche Geltung der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vestel an.
1.4. Jede Änderung dieser Verkaufsbedingungen wird dem Kunden mitgeteilt. Die Änderung wird Bestandteil des Vertrages, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme der Änderung widerspricht.
1.5. Die nachfolgenden Verkaufsbedingungen gelten nur bei Vereinbarungen mit natürlichen oder juristischen Personen oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB).
2. Vertragsschluss
2.1. Ein Vertrag kommt nur mit der schriftlichen Annahme durch Vestel zustande.
2.2. Auch Ergänzungen, Änderungen sowie sonstige Nebenabreden werden nur durch schriftliche Bestätigung durch Vestel wirksam. Ziffer 1.3. bleibt hiervon unberührt.
3. Lieferung und Liefer- und Annahmeverzug, Abholung
3.1. Lieferfristen gelten nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich von Vestel als solche schriftlich bestätigt werden.
3.2. Handelt es sich bei der Kaufsache um Neuware, steht der Liefertermin unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Lieferung durch den Hersteller.
3.3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor Ablauf der Lieferfrist das Lager von Vestel oder das Herstellerwerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes dem Kunden angezeigt wurde. Hiervon unberührt bleibt eine vorrangige Vereinbarung zwischen Vestel und dem Kunden.
3.4. Treten während der vereinbarten Lieferfrist außergewöhnliche, vorübergehende Hindernisse auf, die von Vestel nicht zu vertreten sind, so verlängert sich die Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum. Die Lieferfrist verlängert sich auch in den Fällen angemessen, in denen eine vom Kunden zu erbringende Vorleistung aussteht. Außergewöhnliche Hindernisse im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Arbeitskämpfe, Unruhen, Naturereignisse oder sonstige höhere Gewalt. Eine Fristverlängerung nach den Sätzen 1 und 2 kommt nicht in Betracht, wenn Vestel trotz der Hindernisse bei verkehrsüblicher Sorgfalt oder bei zumutbarem Einsatz in der Lage ist, den Liefertermin einzuhalten.
3.5. Im Falle eines Lieferverzuges haftet Vestel nicht für entgangenen Gewinn, Betriebsausfallschäden des Kunden oder eines Dritten sowie für sonstige indirekte Schäden oder nicht vertragstypische oder nicht vorhersehbare Schäden. Im Übrigen ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Vertragspartners wegen eines Lieferverzuges für jede volle Verspätungswoche auf 0,5 % des Nettoauftragswertes, insgesamt höchstens 5 % des Nettoauftragswertes, begrenzt. Die vorgenannte Begrenzung des Verzugsschadens nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, soweit der Lieferverzug auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Vestel oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Vestel oder auf einer sonstigen zwingenden Haftung nach den Ziffern 8.7, 9.1 und 9.3 beruht.
3.6. Soweit keine Versendung vereinbart ist, hat der Kunde die Kaufsache innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzuholen.
3.7. Kommt der Kunde mit der Abholung oder Annahme der Kaufsache in Verzug (Ziffer 3.6.), so haftet er gegenüber Vestel für jede Verzugswoche in Höhe von 0,1% des Bruttoauftragswertes. (Pauschalierter Schadensersatz für Lagerkosten). Dies gilt nur insoweit, als der Kunde nicht nachweist, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist oder Vestel keinen höheren Schaden nachweist.
3.8. Teillieferungen sind zulässig.
3.9. Der Kunde kann bei unerheblichen Mängeln die Annahme des bereitgestellten oder versendeten Liefergegenstandes nicht verweigern.
3.10. Eine mangelhafte Leistung gilt nicht als verspätete Lieferung.
4. Gefahrübergang, Versand
4.1. Eine Versendung des Liefergegenstandes erfolgt – wenn nicht anders vereinbart - auf Kosten und Risiko des Kunden.
4.2. Ist der Liefergegenstand noch nicht bezahlt, ist der Kunde verpflichtet eine Transportversicherung abzuschließen. Auf Verlangen von Vestel ist der Kunde auf eigene Kosten zum Nachweis einer Versicherung nach Satz 1 verpflichtet.
4.3. Sobald der Liefergegenstand dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert wurde, spätestens aber mit Verlassen des Lagers oder Herstellerwerkes, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, solange nichts anderes vereinbart ist.
4.4. Beschädigungen oder Fehlmengen des Frachtgutes, die auf dem Transportweg entstehen, sind direkt beim Frachtführer bei Warenempfang vorzubringen und eine entsprechende schriftliche Bestätigung ist auf dem Frachtpapier anzubringen.
4.5. Wenn Originalkartons bei Warenempfang Zeichen einer Öffnung unterwegs oder eine nachträgliche Verklebung oder Ähnliches aufzeigen, dann ist der betreffende Karton im Beisein des Frachtführers zu öffnen und der festgestellte Inhalt auf dem Frachtpapier zu bestätigen, falls dieser von der Soll-Menge gemäß Lieferschein oder Rechnung abweicht.
4.6. Der Kunde ist verpflichtet, Vestel eine Kopie des Frachtscheins mit der betreffenden Bestätigung des Frachtführers hinsichtlich Beschädigungen oder Fehlmengen zuzusenden.
4.7. Vestel kann für eine Versendung des Liefergegenstandes im Namen und im Auftrag des Kunden ein Transportunternehmen vermitteln. Vestel wird nicht Vertragspartner des Transportunternehmens. Jedenfalls im Innenverhältnis zwischen Vestel und dem Kunden trägt der Kunde gegenüber dem Transportunternehmen die volle Haftung.
5. Pflichten von Vestel
5.1. Vestel hat den Kunden zu unterrichten, sobald erhebliche Lieferverzögerung eintreten.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1. Die vereinbarten Preise beruhen auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Einkaufspreisen und sonstigen Gestehungskosten (Zölle, Einfuhrsteuern, Frachtkosten, usw.) sowie dem Wechselkurs für ausländische Währungen.
6.2. Erfolgt die Lieferung der Ware erst nach Ablauf von vier Monaten oder werden die Waren im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses geliefert und haben sich bis zum Tag der Lieferung die von Vestel zu zahlenden Einkaufs- oder Transport- oder Importpreise und/ oder die sonstigen Gestehungskosten (Kalkulationsgrundlage des Verkaufspreises) geändert, so wird der Verkaufspreis an die Änderungen angepasst. Die Anpassung des Kaufpreises erfolgt in dem Umfang, wie durch die Veränderung seine Kalkulationsgrundlage berührt ist.
6.3. Alle Preise verstehen sich ab dem Lager von Vestel und ausschließlich der Kosten für Verpackungen und Transport. Die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer wird den Preisen hinzugerechnet und in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Alle Zahlungen haben in Euro zu erfolgen.
6.4. Ein Zahlungsanspruch wird mangels anderweitiger Vereinbarung acht Kalendertage nach Warenerhalt fällig. Die Leistung gilt als erfüllt, wenn Vestel frei über das Geld verfügen kann. Bei einer Überweisung tritt die Erfüllung nicht vor der Gutschrift auf dem Konto von Vestel ein.
6.5. Ein etwaig vereinbarter Skontoabzug ist unzulässig, soweit Kaufpreisforderungen aufgrund älterer fälliger Rechnungen noch unbeglichen sind.
6.6. Ist der Kunde Vestel gegenüber aus mehreren Schuldverhältnissen zu Zahlungen verpflichtet und reicht die von ihm geleistete Zahlung nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so bestimmt der Kunde bereits jetzt, dass zunächst die älteste Schuld getilgt werden soll. Hat der Kunde neben der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. Insoweit wird die Anrechnungsklausel des § 366 Abs. 2 BGB vereinbart.
6.7. Zu einer Annahme von Wechseln ist Vestel nicht verpflichtet; nimmt Vestel trotzdem Wechsel an, so gehen die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen bei Fälligkeit zu Lasten des Kunden und sind sofort in bar zu zahlen. Die Hingabe von Wechseln gilt nicht als Barzahlung.
6.8. Akzepte, Wechsel und Schecks werden stets nur erfüllungshalber hereingenommen. Bei erheblicher Verschlechterung der Leistungsfähigkeit eines Wechselverpflichteten, insbesondere bei einer Kündigung durch eine Kreditversicherung, behält sich Vestel vor, gegen Rückgabe der Akzepte oder Wechsel Barzahlung zu verlangen. Vestel kann auch dann Barzahlung verlangen, wenn es eine Bank ablehnt, den Wechsel des Kunden zu diskontieren.
6.9. Eine Haftung für die rechtzeitige Vorzeigung und Protesterhebung von Akzepten und Schecks wird nicht übernommen. Dies gilt nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden durch Vestel oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Vestel.
6.10. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so ist er verpflichtet, an Vestel Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus der geschuldeten Geldforderung zu bezahlen, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden oder wenn beim Kunden Wechsel zu Protest gehen oder Pfändungen beim Kunden erfolgen oder eine erhebliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eintritt, ist Vestel berechtigt, gegen gleichzeitige Rückgabe der Akzepte, Wechsel und Schecks Barzahlung zu verlangen. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
6.11. Bei Zahlungsverzug oder einer erheblichen Verschlechterung der finanziellen Situation des Kunden ist Vestel berechtigt, seine Forderungen fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. In einem solchen Fall kann Vestel auch ausstehende Lieferungen von der vorherigen Stellung von angemessenen Sicherheiten abhängig machen.
6.12. Vestel ist berechtigt, Forderungen gegen den Kunden zu verkaufen oder abzutreten.
7. Gewährleistung, Abtretung
7.1. Vestel übernimmt keine Gewährleistung beim Verkauf gebrauchter Sachen.
7.2. Beim Kauf neu hergestellter Sachen verjähren die Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Sache vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Regelung.
7.3. Gewährleistungsansprüche stehen unter der Voraussetzung, dass der Kunde seiner unverzüglichen Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachkommt.
7.4. Mängel sind Vestel unverzüglich nach deren Entdeckung – spätestens nach drei Werktagen – schriftlich anzuzeigen.
7.5. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen nach den Ziffern 7.3 und 7.4 nicht ordnungsgemäß nachkommt.
7.6. Vestel kann nach eigener Wahl die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer neuen Sache leisten.
7.7. Eine Nacherfüllung in Form einer Nachbesserung sowie in Form einer Ersatzlieferung führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährung.
7.8. Eine Nacherfüllung in Form einer Nachbesserung sowie in Form einer Ersatzlieferung führt nicht zu einer Hemmung der Verjährungsfrist.
7.9. Eine Nacherfüllung durch Vestel erfolgt bei einem vermeintlichen Mangel ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Ein Anerkenntnis der Nacherfüllungspflicht liegt nur dann vor, wenn dies ausdrücklich durch Vestel festgestellt wurde.
7.10. Im Fall von Mängeln der Vertragsprodukte haftet Vestel nicht für entgangenen Gewinn und Betriebsausfallschäden des Vertragspartners oder eines Dritten. Im Fall von Mängeln der Vertragsprodukte haftet Vestel auch nicht für sonstige indirekte Schäden oder nicht vertragstypische oder nicht vorhersehbare Schäden.
7.11. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder sonstiger vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schäden durch Vestel oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen oder für die Verletzung der für diesen Vertrag wesentlichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten) sowie bei einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.12. Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Vestel wirksam. Dies gilt nicht, soweit es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann (§§ 1 – 6 HGB) handelt und zugleich eine Geldforderung Gegenstand der Abtretung ist.
8. Sonstige Haftung
8.1. Vestel haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Vestel oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Vestel beruhen.
8.2. Bei Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung von Vestel oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Vestel beruhen, haftet Vestel nur insoweit, als die Schäden vertragstypisch und vorhersehbar sind.
8.3. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Vestel aber nicht über einen Betrag in Höhe von 50 % des Auftragswertes.
8.4. Auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet Vestel aber für die Verletzung der für diesen Vertrag wesentlichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten) sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.Rücktritt und auflösende Bedingung
9.1. Unbeschadet der gesetzlichen Rücktrittsgründe, besteht für Vestel ein Rücktrittsrecht in den nachfolgenden Fällen:
a. Bei Lieferschwierigkeiten aufgrund außergewöhnlicher Hindernisse von erheblicher Dauer;
b. bei Zahlungsverzug des Kunden.
9.2. Unbeschadet der gesetzlichen Rücktrittsgründe in den Grenzen der Ziffer 8, besteht für den Kunden ein Rücktrittsrecht bei Lieferschwierigkeiten von Vestel aufgrund außergewöhnlicher Hindernisse von erheblicher Dauer.
9.3. Der Kunde ist allerdings zum Rücktritt – gleich aus welchem Grunde – nur berechtigt, wenn er Vestel zuvor schriftlich eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat, verbunden mit der Androhung, die Leistung nach Fristablauf abzulehnen (Ablehnungsandrohung). Nach diesem Fristablauf kann der Kunde innerhalb der nächsten 10 Werktage sein Rücktrittsrecht ausüben. Übt der Kunde innerhalb dieser Frist sein Rücktrittsrecht nicht aus, so ist er verpflichtet, Vestel erneut eine angemessene Nachfrist zur Leistung unter Ablehnungsandrohung zu setzen.
9.4. Jeder Kaufvertrag und jede Bestellung steht unter der Bedingung, dass kein Antrag auf Eröffnung Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird (auflösende Bedingung)
10.1. Der Käufer kann gegenüber Vestel nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
10.2. Leistungsverweigerungsrechte und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Vestel zu.
11.1. Vestel behält sich das Eigentum an der Liefersache bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor.
11.2. Vestel behält sich ferner das Eigentum an der Liefersache bis zur Zahlung sämtlicher bestehender Forderungen gegenüber Kunden und aller künftigen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen entstehenden Forderungen vor (Kontokorrentvorbehalt). Der Eigentumsvorbehalt erlischt auch dann nicht, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen gezahlt ist.
11.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware, pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten Instand zu halten.
11.4. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware vor Schäden zu sichern und getrennt von Waren, die im Eigentum des Kunden oder Dritter stehen, aufzubewahren und entsprechend zu markieren.
11.5. Bei Neuware ist der Kunde verpflichtet, auf eigene Kosten eine Versicherung über die Vorbehaltsware zum Neuwert abzuschließen, die insbesondere Feuer-, Wasser-, Bruch-, und Diebstahlschäden umfasst. Auf Verlangen von Vestel ist der Kunde auf eigene Kosten zum Nachweis einer gültigen Versicherung nach Satz 1 verpflichtet.
11.6. Bei gebrauchten Sachen ist der Kunde ebenfalls verpflichtet, auf eigene Kosten eine Versicherung über die Vorbehaltsware zum Zeitwert abzuschließen, die insbesondere Feuer-, Wasser-, Bruch- und Diebstahlschäden umfasst. Auf Verlangen von Vestel ist der Kunde auf eigene Kosten zum Nachweis einer Versicherung nach Satz 1 verpflichtet.
11.7. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass Kennzeichnungen an der Liefersache unverändert bleiben, insbesondere nicht verdeckt oder unkenntlich gemacht werden. Nach Aufforderung durch Vestel ist der Kunde verpflichtet, die Eigentümerstellung von Vestel durch entsprechende Hinweise in den Geschäftsunterlagen und an der Liefersache herauszustellen.
11.8. Vestel ist zur Überprüfung der Pflichten aus Ziffer 11.7 berechtigt, zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten Einblick in die hierfür relevanten Geschäftsunterlagen des Kunden zu nehmen sowie die Vorbehaltsware zu besichtigen.
11.9. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so ist Vestel nach entsprechender Androhung berechtigt, die Vorbehaltssache abzuholen. Die Abholung der Sache nach Satz 1 stellt nur dann einen Rücktritt dar, wenn dieser ausdrücklich durch Vestel erklärt wurde. Der Kunde ist zu allen erforderlichen Mithilfehandlungen gemäß Satz 1 verpflichtet; insbesondere hat der Kunde Vestel den Zugang zur Vorbehaltsware zu ermöglichen und etwaige Hindernisse bezüglich der Abholung zu beseitigen.
11.10. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt. Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt, wenn zwischen ihm und dem Erwerber ein wirksames Abtretungsverbot vereinbart ist.
11.11. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon vorab alle ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderung gegen seinen Abnehmer in Höhe des Kaufpreises, beziehungsweise im Falle der Ziffer 12.3. in Höhe der Gesamtforderung (Kontokorrentsaldoforderung) mit allen Nebenrechten sicherheitshalber in voller Höhe an Vestel ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung berechtigt. Vestel ist zum Einzug der Forderung berechtigt, wenn der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt oder ein Antrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wurde. Zur Einziehung hat der Kunde Vestel alle erforderlichen Informationen zur Verwirklichung der Forderung zur Verfügung zu stellen.
11.12. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, so ist Vestel auf Verlangen des Kunden verpflichtet, nach dessen Wahl Sicherheiten bis zu dieser Grenze freizugeben.
11.13. Barzahlungen, Banküberweisungen oder Scheckzahlungen, die gegen Übersendung eines von Vestel ausgestellten und vom Kunden akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist und Vestel somit aus der Wechselhaftung befreit ist. Mithin bleibt der vereinbarte Eigentumsvorbehalt (unbeschadet weitergehender Vereinbarungen sowie der sonstigen Vorbehaltsrechte) zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zu Gunsten von Vestel bestehen.
11.14. Unbeschadet der Ziffer 11.10. darf der Kunde nur mit schriftlicher Genehmigung seitens Vestel die Vorbehaltsware als Sicherungseigentum übertragen, verpfänden oder sonstige Verfügungen über die Vorbehaltsware treffen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden kann die Genehmigung zur Verfügungen nach Satz 1 widerrufen werden,
11.15. Wird die Vorbehaltsware durch den Kunden verarbeitet oder umgestaltet, geschieht dies stets für Vestel.
11.16. Der Kunde ist verpflichtet, Vestel über etwaige rechtliche oder tatsächliche Gefährdungen hinsichtlich des Eigentumsrechts, insbesondere bei Pfändungen oder sonstiger Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder Beschädigungen sowie ein Abhandenkommen der Vorbehaltsware, unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde ist verpflichtet, den Dritten über die Eigentümerstellung von Vestel aufzuklären, soweit dies möglich ist.
12.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Gleiches gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
12.2. Ergänzungen, Änderungen sowie sonstige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses selbst.
13.1. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar resultierenden Streitigkeiten München.
13.2. München ist auch dann ausschließlicher Gerichtsstand, wenn ein Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ein Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.
13.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen einheitlichen internationalen Kaufrechts (CISG).
13.4. Für alle gegenseitigen Ansprüche zwischen Vestel und dem Kunden ist Erfüllungsort der Sitz von Vestel, Garching bei München.
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